Satzung

Satzung des
Vereins zur Förderung der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 04.05.2000, geändert auf der Mitgliederversammlung am 29.03.2007, geändert auf der Mitgliederversammlung am 24.05.2012, Satzungsneufassung  auf der Mitgliederversammlung am 15.04.2015, geändert auf der Mitgliederversammlung am 14.07.2021, geändert auf der Mitgliederversammlung am 10.05.2023.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter der Nummer VR 1075 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung § 52  Abs. 2 Abgabenordnung (AO) an der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg/Hessen zur Erfüllung pädagogischer, sozialer, kultureller und bildender Maßnahmen, z.B. durch
  • Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zuErziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken.
  • Übernahme Trägerschaft der Schülerbetreuung für die Grundschule
  • Übernahme Trägerschaft von Hausaufgabenbetreuung und Kursen des Ganztagesangebotes. Stärkung der künstlerischen, musikalischen, kulturellen, sprachlichen, kognitiven und sportlichen Erziehung und das Angebot entsprechender Veranstaltungen (unterrichtsergänzende AGs).
  • Beschaffung, Bereitstellung und Weiterleitung von Geldern und Sachmitteln zur Verbesserung der Lernsituation und zur Förderung von Projekten, Schulveranstaltungen, Fortbildungsmaßnahmen und Schulsozialarbeit.
  • Mitgestaltung und Unterstützung schulischer Veranstaltungen, Förderung von Klassenfahrten, Kurs- und Gruppenfahrten, Unterstützung einzelner Schüler oder Gruppen.
  • Förderung und Unterstützung der Schulbücherei.
  • Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Gestaltung der Außenanlagen und zur Verbesserung der Aufenthalts -und Spielmöglichkeiten auf dem Schulgelände.
  • finanzielle Unterstützung von Schülern aus sozial benachteiligten Familien durch den Schulsozialfonds.

3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  8. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.
  4. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  5. Bedürftige Mitglieder können aufgrund eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand jeweils nach Lage ihrer Verhältnisse von der Beitragszahlung befristet befreit werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die angegebene Mitgliederadresse nicht erfüllt.
  9. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen und Gebühren für Nichteinlösung von Lastschriften ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Beitragszahlung wird fällig am 1. März eines jeden Geschäftsjahres. Der Jahresbeitrag im Eintrittsjahr kann nach Vorankündigung auch zu einem anderen Termin fällig werden. Die Zahlung ist per Sepa- Lastschrift-Einzugsermächtigung oder, auf Antrag, per Überweisung zu leisten. Bargeldzahlungen an den Verein sind nur an den geschäftsführenden Vorstand als Treuhänder gegen Quittung möglich.

Die Höhe der gezahlten Beiträge ist streng vertraulich zu behandeln.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben auch zur Beschlussfassung:
    • den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten,
    • die Entlastung des Vorstands und Kassenprüfers,
    • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen,
    • über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Sie wird in der Regel als Präsenzversammlung durchgeführt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse. Die Einladung kann auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ auch virtuell als Online-Versammlung abgehalten werden.

Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 2 nachrangig. Der Vorstand entscheidet über die Form  der Mitgliederversammlung und teilt diese in der  Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden auf einer nur für Mitglieder zugänglichen, geschützten Online-Plattform als Video- oder Telefonkonferenz  statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Legitimationsdaten, sowie einem gesonderten  Zugangswort anmelden.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar, spätestens eine Stunde vor Beginn  der Versammlung bekannt gegeben.

  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese späteren Anträge – sowie auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei der Entlastung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Antragstellers für diese Entlastung.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben, bzw. entsprechende Erklärungen in Online-Versammlungen (s. § 7 Abs. 3), und werden in offener Abstimmung durchgeführt.
  5. Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für eine Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.
  6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
  7. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit anwesend sein müssen. Der Beschluss zur Auflösung muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
  8. Sollte die geladene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so hat der Vorsitzende innerhalb Monatsfrist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

§ 9    Vorstand und Beirat

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertretende/r Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Schriftführer
    5. sowie mehreren Beisitzern.
  2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gegenüber Dritten gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung zeitlich versetzt einzeln alle zwei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  1. In geraden Jahren werden gewählt: Vorsitzender
    1. Schriftführer
    2. Beisitzer
  2. In ungeraden Jahren werden gewählt: Stellvertretender Vorsitzender
    1. Schatzmeister
    2. Beisitzer
  3. Der Schulleiter und sein Stellvertreter dürfen kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.
  4. Dem Beirat gehören folgende Mitglieder, die von den Gremien der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg bestimmt werden, an:
    1. ein Vertreter des Schulelternbeirats, der keine Funktion im Vorstand des Vereins ausübt
    2. je ein Vertreter der Schulleitung, des Lehrerkollegiums und der Schülervertretung der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg.

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Eine Teilnahme ist auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer unterzeichnet und sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
  3. Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die jeweils nicht Mitglied im Vorstand, Beirat und/oder Mitglied des Lehrerkollegiums sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder oder Beisitzer herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung des Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband der Schulfördervereine Hessen LVSF, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Satzungsänderung  beschlossen am 14.07.2021

Christiane Gerhardt (Vorsitzende)

Jörg Twellmeyer (Stellvertretende Vorsitzender)